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Keine Rückzahlung von Fortbildungskosten

GuKG, Arbeitsrecht & AnstaltenrechtRechtsprechungJudikaturDr. Klaus Mayr, LL.MÖZPR 2016/100ÖZPR 2016, 168 Heft 6 v. 12.12.2016

Keine Rückzahlung von Fortbildungskosten. Wenn der NÖ Landesgesetzgeber seinen Ärzten Sonderurlaub zur wissenschaftlichen Fortbildung unter Fortzahlung des Entgelts gewährt, dann ist es nur konsequent, wenn der NÖ Landesgesetzgeber in § 94 NÖ LBG nur eine Rückzahlungsverpflichtung für Aus- und Weiterbildungskosten, nicht aber auch für bloße Fortbildungskosten vorsieht.

9 Ob A 131/15b

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