Keine Rückzahlung von Fortbildungskosten. Wenn der NÖ Landesgesetzgeber seinen Ärzten Sonderurlaub zur wissenschaftlichen Fortbildung unter Fortzahlung des Entgelts gewährt, dann ist es nur konsequent, wenn der NÖ Landesgesetzgeber in § 94 NÖ LBG nur eine Rückzahlungsverpflichtung für Aus- und Weiterbildungskosten, nicht aber auch für bloße Fortbildungskosten vorsieht.
9 Ob A 131/15b

