Die Interessen Dritter, demnach auch die der Behörden, bilden keine für die Sachwalterbestellung taugliche Grundlage. Die im Zuge der exekutiven Umsetzung eines Räumungstitels erwachsenen Kosten können regelmäßig durch die Tätigkeit eines Sachwalters nicht verhindert werden, sodass darin kein die Bestellung eines Sachwalters rechtfertigender drohender Nachteil gesehen werden kann.

