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Wie viele bewegliche Seitenteile müssen am Bett eines Heimbewohners hochgezogen werden, damit man von einer Freiheitsbeschränkung nach dem HeimAufG sprechen kann?

HeimAufG, UbG & SachwalterrechtFragen aus der PraxisAufsatzHR Dr. Hans Peter ZierlÖZPR 2016/72ÖZPR 2016, 122 Heft 4 v. 9.8.2016

Ausgangspunkt für die Beantwortung dieser Frage ist § 3 Abs 1 HeimAufG, der den Begriff Freiheitsbeschränkung wie folgt definiert: Eine Freiheitsbeschränkung im Sinn dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn eine Ortsveränderung einer betreuten oder gepflegten Person (im Folgenden Bewohner) gegen oder ohne ihren Willen mit physischen Mitteln, insbesondere durch mechanische, elektronische oder medikamentöse Maßnahmen, oder durch deren Androhung unterbunden wird.

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