Ausgangspunkt für die Beantwortung dieser Frage ist § 3 Abs 1 HeimAufG, der den Begriff Freiheitsbeschränkung wie folgt definiert: Eine Freiheitsbeschränkung im Sinn dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn eine Ortsveränderung einer betreuten oder gepflegten Person (im Folgenden Bewohner) gegen oder ohne ihren Willen mit physischen Mitteln, insbesondere durch mechanische, elektronische oder medikamentöse Maßnahmen, oder durch deren Androhung unterbunden wird.

