In der Gesundheits- und Krankenpflege ist die Berufsausübung von der Absolvierung bestimmter gesetzmäßig definierter Aus- und Weiterbildungen abhängig, welche idR sehr kostenintensiv sind. In der Praxis erhebt sich daher oftmals die Frage, wer für die Finanzierung der Kosten aufzukommen hat. Erst kürzlich beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) in seiner Entscheidung 4 Ob 186/15d mit der Kostentragung einer Ausbildung nach dem GuKG. Dieser Artikel erläutert einerseits das Ergebnis des angesprochenen OGH-Urteils und andererseits die nicht selten vorkommende Ausbildungskostenrückersatzpflicht des Arbeitnehmers für den Fall, dass eine Ausbildung nach dem GuKG im Dienstverhältnis absolviert wird.

