Zum besseren Verständnis wird zunächst darauf hingewiesen, dass
die Befugnis, eine Freiheitsbeschränkung anzuordnen (siehe § 5 Abs 1 HeimAufG),
das Recht auf Mitsprache bzw Vertretung bei der Anordnung einer Freiheitsbeschränkung und
Zum besseren Verständnis wird zunächst darauf hingewiesen, dass
die Befugnis, eine Freiheitsbeschränkung anzuordnen (siehe § 5 Abs 1 HeimAufG),
das Recht auf Mitsprache bzw Vertretung bei der Anordnung einer Freiheitsbeschränkung und
