Zur Einleitung eines Pflegegeldverfahrens ist grundsätzlich ein Antrag eines Pflegebedürftigen notwendig. Die Mehrzahl der Verfahren wird auch nur aufgrund des Antrags abgewickelt. In bestimmten Fällen kann bzw muss der Pflegegeldträger jedoch von Amts wegen, somit ohne Antragstellung, ein Verfahren einleiten. Die Überprüfung kann ergeben, dass keine Änderung des bisher gewährten Pflegegeldes eintritt. Es kann aber auch zur Herabsetzung sowie zum Entzug des Pflegegeldes oder sogar zu einer Erhöhung des Pflegegeldes kommen.

