Zum eigenen oder zum Schutz anderer Personen kann an Heimbewohnern eine freiheitsbeschränkende Maßnahme vorgenommen werden. Da die betroffenen Bewohner häufig nicht mehr einsichtsfähig sind, ist die Frage, welche Personen den Heimbewohner bei der Wahrnehmung seines Rechts auf persönliche Freiheit vertreten können, von hoher Relevanz. Im Einzelfall kann mehreren Personen nebeneinander ein solches Vertretungsrecht zukommen.

