Wie bereits in der ÖZPR, Heft 1/2014, dargestellt wurde, sieht das BPGG für bestimmte Gruppen von Behinderungen eine pauschale Mindesteinstufung vor. Nach der Darstellung der Voraussetzungen für eine derartige diagnosebezogene Mindesteinstufung für Personen, die zur eigenständigen Lebensführung auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind, (FN ) sollen in diesem Heft die Voraussetzungen für eine Einstufung als hochgradig sehbehindert, blind oder taubblind näher beleuchtet werden.

