Nach der EG-Verordnung VO 883/2004 ist zwar für die Gewährung von Pflegegeld an Personen mit einer Pension aus einem anderen EU-Mitgliedstaat der pensionsauszahlende Staat und nicht der Wohnsitzstaat zuständig. Es stellt sich jedoch die Frage, ob sich pflegebedürftige Unionsbürger nicht auch unmittelbar auf das nationale Recht des Wohnsitzstaats - in Österreich auf § 3a BPGG - berufen können. Das gilt insbesondere dann, wenn sie bereits eine Ausgleichszulage beziehen.

