Die Regelungskompetenz für Alten- und Pflegeheime liegt bei den Ländern. Trotz "Pflege-Vereinbarung" gem Art 15a B-VG aus 1993 ist die Qualität der Alten- und Pflegeheime schwer vergleichbar. Zugleich zeichnet sich ab, dass es nicht mehr ausreicht, entsprechende strukturelle Voraussetzungen zu bieten. Aufgrund gesellschaftlicher Veränderungen und konzeptiver und kultureller Entwicklungen in der Altenpflege gewinnt die Gestaltung der Prozess- und Ergebnisqualität zunehmend an Bedeutung.

