Die Vertretung des Bewohners bei der Wahrnehmung seines Rechts auf persönliche Freiheit obliegt einerseits der von ihm hiefür bestellten Person; unabhängig davon wird andererseits auch der für die Namhaftmachung von Bewohnervertretern nach der Lage der Einrichtung örtlich zuständige Verein kraft Gesetzes Vertreter des Bewohners, sobald eine Freiheitsbeschränkung vorgenommen oder in Aussicht gestellt wird (§ 8 Abs 1 und 2 HeimAufG).

