Wird die unverzügliche Mitteilung von Beschränkungen der Bewegungsfreiheit an den Patientenanwalt unterlassen und die Dokumentation hierzu in der Krankengeschichte unzureichend geführt, so widerspricht dies den formalen Voraussetzungen, welche nach § 33 Abs 3 UbG einzuhalten sind, auch wenn sie in der konkreten Situation gerechtfertigt gewesen sein sollten. Sohin stellen die erfolgten Beschränkungen unzulässige Maßnahmen dar.In der Entscheidung vom 19. 12. 2012, 7 Ob 208/12g, setzt sich der OGH mit den gestellten Anforderungen an die Behandler und das Pflegepersonal hinsichtlich der Anordnungs-, Dokumentations- und Meldepflichten im Rahmen von weitergehenden Beschränkungsmaßnahmen ausführlich auseinander.

