Die Anrechnung von Vordienstzeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegen, ist für im öffentlichen Dienst stehende Angehörige der Pflegedienste eine wichtige Rechtsfrage. War eine solche bis zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache (FN ) klar ausgeschlossen, wäre ein öffentlicher Dienstgeber nach diesem Urteil nunmehr verpflichtet, auch vor dem 18. Lebensjahr liegende Vordienstzeiten anzurechnen. Der EuGH sah nämlich in der Differenzierung zwischen Vordienstzeiten vor und nach Vollendung des 18. Lebensjahres eine gegen Art 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG verstoßende Altersdiskriminierung.

