Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers zB in einem Pflege-, Wohn-, oder Altenheim gepflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege gemäß § 13 BPGG der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 %, auf den jeweiligen Kostenträger über.

