Schon in den Materialien zum GuKG 1997 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass insbesondere im Bereich von neurologischen Krankenanstalten und Abteilungen und geriatrischen Einrichtungen je nach Sachlage sowohl psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflegepersonen als auch allgemeine Gesundheits- und Krankenpflegepersonen tätig werden dürfen (vgl Weiss-Faßbinder/Lust, GuKG6

