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Wer darf eine angeordnete Freiheitsbeschränkung vornehmen?

HeimAufG & UbGFragen aus der PraxisAufsatzHR Dr. Hans Peter ZierlÖZPR 2011/139ÖZPR 2011, 188 Heft 6 v. 1.6.2011

Das HeimAufG regelt bloß die Befugnis zur Anordnung von Freiheitsbeschränkungen, nicht jedoch deren Vollzug (= Vornahme, Durchführung, Umsetzung). Neben der anordnungsbefugten Person selbst ist für den Vollzug einer angeordneten Freiheitsbeschränkung jenes Personal berechtigt und verpflichtet, das der .

Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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