Das HeimAufG regelt bloß die Befugnis zur Anordnung von Freiheitsbeschränkungen, nicht jedoch deren Vollzug (= Vornahme, Durchführung, Umsetzung). Neben der anordnungsbefugten Person selbst ist für den Vollzug einer angeordneten Freiheitsbeschränkung jenes Personal berechtigt und verpflichtet, das der .
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

