Anspruch auf Spitalskostenrückersatz im Rahmen der Sozialhilfe. Hat der Hilfesuchende einen Anspruch auf die erforderliche Leistung gegen die Gebietskrankenkasse, ist für den Anspruch auf Sozialhilfe entscheidend, ob er die erforderliche Leistung aufgrund dieses Anspruchs so rechtzeitig erhalten kann, dass er in seinem Bedarf nicht gefährdet wird.
2007/10/0085

