Gemäß § 4a Abs 1 BPGG ist bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und aufgrund einer
Querschnittlähmung,
beidseitigen Beinamputation,
Gemäß § 4a Abs 1 BPGG ist bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und aufgrund einer
Querschnittlähmung,
beidseitigen Beinamputation,
