Die Fortbildungsverpflichtung im Sinne der §§ 63, 104c GuKG ist eine persönliche Berufspflicht jeder einzelnen Gesundheits- und Krankenpflegeperson. Das bedeutet, dass jede Gesundheits- und Krankenpflegeperson .
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

