Eine gesetzeskonforme Umsetzung des UbG an psychiatrischen Stationen mit Akutversorgungsauftrag ist sowohl mit als auch ohne die Einrichtung von definitorisch geschlossen geführten Bereichen möglich. Beide Varianten sind von Beginn an klinisch erprobt. Nach wie vor ist nicht klar, welcher Variante der Vorzug zu geben ist. Hier ein kurzer dialektischer Diskurs pro und contra von zwei Experten, die psychiatrische Abteilungen - offen bzw geschlossen - leiten.

