Steiermärkisches Sozialhilfegesetz. Auf früher nicht genutzte Möglichkeiten des Hilfeempfängers (Inanspruchnahme eines Pflichtteils) ist bei der Hilfegewährung nicht Bedacht zu nehmen.
2009/10/0198
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

