Nein. Nächste Angehörige (§§ 284b - 284e ABGB) können im Passverfahren nicht für ihre verfahrensunfähigen Verwandten einschreiten, da die Antragstellung bei der Passbehörde weder ein Rechtsgeschäft ist, noch mit einem derartigen Antrag ein vom Gesetz genannter Anspruch geltend gemacht wird (vgl § 284b Abs 1 ABGB).
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

