Gem § 3 Z 1 UbG ist (neben einer psychischen Erkrankung und dem Fehlen von ausreichenden Alternativen) eine ernstliche und erhebliche Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Patienten oder anderer Personen Voraussetzung für die Unterbringung.
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

