Die Anordnung von Freiheitsbeschränkungen obliegt nach der neuen Rechtslage nicht mehr ausschließlich den Ärzten. Nach wie vor kommen jedoch den Ärzten wesentliche Aufgaben im Zusammenhang mit freiheitsbeschränkenden Maßnahmen nach dem HeimAufG zu.
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

