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Rechtsprechungsübersicht

EntscheidungenJohannes Peter GruberÖZK 2026, 74 Heft 2 v. 21.7.2026

Österreich

Verfassungsgerichtshof
Zurückweisung. Der Antrag auf Aufhebung des § 12 Abs 1 WettbG11IdF BGBl I 176/2021 bzw in eventu der Wortfolge „Z 2 und“ in § 12 Abs 4 5. Satz WettbG. § 12 Abs 1 WettbG: „Das Kartellgericht hat, wenn dies zur Erlangung von Informationen aus geschäftlichen Unterlagen erforderlich ist, auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen §§ 1, 5 oder 17 KartG 2005, Art. 101 oder 102 AEUV eine Hausdurchsuchung anzuordnen.“; § 12 Abs 4 Satz 5: „Der Bundeswettbewerbsbehörde kommen bei Hausdurchsuchungen die in § 11a Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Befugnisse zu.“; § 11a Abs 1: „Die Bundeswettbewerbsbehörde ist, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz erforderlich ist, auch befugt: [...]
2. geschäftliche Unterlagen, auf die im oder vom Unternehmen aus zugegriffen werden kann, unabhängig davon, in welcher Form diese vorliegen, einzusehen und zu prüfen oder durch geeignete Sachverständige einsehen und prüfen zu lassen, Abschriften und Auszüge der Unterlagen anzufertigen sowie 3. vor Ort alle für die Durchführung von Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen sowie von allen Vertretern oder Beschäftigten des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu Sachverhalten oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Ermittlungen in Zusammenhang stehen.“
wird zurückgewiesen. Vor dem Hintergrund der vorgetragenen Bedenken (dass kein hinreichender Rechtsschutz gegen die Sicherung und Auswertung von personenbezogenen elektronisch gesicherten Daten bestehe) hätten die antragstellenden Gesellschaften jedenfalls auch den sich auf den Rechtsschutz bei Hausdurchsuchungen erstreckenden Regelungskomplex in § 12 WettbG anzufechten gehabt. Dann hätte der VfGH darüber befinden können, auf welche Weise die Verfassungswidrigkeit beseitigt werden kann. VfGH 27.11.2025, G 99/2025.

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