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Das Doppelbestrafungsverbot im Europäischen Wettbewerbsrecht, zugleich eine Besprechung von EuGH C-27/22 Volkswagen Group Italia und Volkswagen Aktiengesellschaft

AbhandlungenJil Merlijn Abt**Jil Merlijn Abt, studentische Mitarbeiterin am Institut für Europarecht und Völkerrecht der Universität Innsbruck. Mein Dank gebührt Mag. Dr. Bernadette Zelger, LL.M. (QMUL) für ihren wertvollen Input und ihre Unterstützung bei dem Verfassen dieses Beitrags.ÖZK 2024, 169 Heft 5 v. 18.12.2024

Der Grundsatz ne bis in idem ist eine zentrale Verfahrensgarantie des Unionsrechts und besagt, dass niemand wegen derselben Tat zweimal verfolgt oder verurteilt werden darf.11 Horstkotte/Jannausch, Ne bis in idem im europäischen Wettbewerbsrecht, WRZ 2022, 147 (148). Noch vor seiner Verankerung in Art 50 der Charta der Europäischen Union (GRCh) war dieser als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannter Teil des Unionsrechts.22 Kreße, Entscheidungsanmerkung zu EuGH v 14.9.2023 – C -27/22 ECLI:EU:C:2023:663 – Volkswagen Group Italia SpA ua ./. Autorita Garanta della Concorrenza e der Mercato, GPR 2024, 120 (121); Kreße, Entscheidungsanmerkungen zu EuGH v 22.3.2022 – C-151/20 – Bundeswettbewerbsbehörde./. Nordzucker AG ua, GPR 2023, 43 (44). Die Anwendung dieses, dem ersten Anschein nach simplen, Grundsatzes hat sich in der Unionsrechtsprechung wiederholt als Herausforderung bewiesen. Dieser Beitrag liefert, vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Gerichtshof), einen Überblick über aktuelle Entwicklungen zum Doppelbestrafungsverbot im Unionswettbewerbsrecht.

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