Der Grundsatz ne bis in idem ist eine zentrale Verfahrensgarantie des Unionsrechts und besagt, dass niemand wegen derselben Tat zweimal verfolgt oder verurteilt werden darf.1 Noch vor seiner Verankerung in Art 50 der Charta der Europäischen Union (GRCh) war dieser als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannter Teil des Unionsrechts.2 Die Anwendung dieses, dem ersten Anschein nach simplen, Grundsatzes hat sich in der Unionsrechtsprechung wiederholt als Herausforderung bewiesen. Dieser Beitrag liefert, vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Gerichtshof), einen Überblick über aktuelle Entwicklungen zum Doppelbestrafungsverbot im Unionswettbewerbsrecht.