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Beendigung von Zusammenschlusskontrollverfahren durch Prüfungsverzicht

AbhandlungenDr. Michael MayrÖZK 2024, 128 Heft 4 v. 1.11.2024

Die BWB und der BKartAnw können vor Ablauf der 4- bzw 6-wöchigen Prüffrist gegenüber den anmeldenden Unternehmen auf die Stellung eines Prüfungsantrags verzichten. Die BWB und der BKartAnw gewähren Prüfungsverzichte regelmäßig dann, wenn die inhaltliche Prüfung des Zusammenschlussvorhabens abgeschlossen ist und die beteiligten Unternehmen eine besondere Dringlichkeit eines raschen Verfahrensabschlusses darlegen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Entscheidungspraxis der BWB und des BKartAnw bei der Gewährung von Prüfungsverzichten nach § 11 Abs 4 KartG und setzt sich vor dem Hintergrund des zusammenschlusskontrollrechtlichen Grundsatzes der Verfahrensbeschleunigung insbesondere mit dem im KartG nicht vorgesehenen Erfordernis der besonderen Dringlichkeit auseinander.

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