Die Höhe1 des zu bezahlenden Zinssatzes ist bei Schadenersatzverfahren wegen Kartellrechtsverletzungen ein regelmäßiges Thema,2 wenn ein Rechtsgeschäft zwischen Unternehmen oder zwischen einem Unternehmer und einer juristischen Person des öffentlichen Rechts streitgegenständlich ist. Es macht einen wesentlichen pekuniären Unterschied, ob unternehmerische Zinsen für einen langen Zeitraum entsprechend § 456 UGB, also 9,2 % über dem Basiszinssatz,3 oder nur 4 % Zinsen pa entsprechend § 1000 Abs 1 ABGB zu bezahlen sind.4