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Kein Kontrahierungszwang bei unlauteren Geschäftspraktiken des Nachfragers – Anmerkung zur KOG-Entscheidung 16 Ok 2/23i

EntscheidungenMag. Dr. Axel Reidlinger , MMag. Juliane Messner , Dr. Max Mosing44Die Autoren waren bzw sind im kartellgerichtlichen Verfahren Digitale Mautprodukte und im betreffenden UWG-Verfahren als Rechtsanwälte tätig.ÖZK 2024, 61 Heft 2 v. 7.5.2024

Der OGH als KOG hat Ende 2023 den Beschluss des Kartellgerichts bestätigt11OGH als KOG 30.11.2023, 16 Ok 2/23i; zuvor OLG Wien als Kartellgericht 27.1.2023, 128 Kt 4/22s., mit dem der Antrag eines Online-Anbieters von digitalen Mautprodukten auf Abstellung einer Lieferverweigerung (zwecks Belieferung mit der digitalen Vignette) weitestgehend22Mit Ausnahme der Einräumung eines Zuganges der Antragstellerin für den Eigenbedarf. abgewiesen wurde. Die beiden Beschlüsse im Hauptverfahren weichen im Ergebnis von jenen des vorangegangenen Provisorialverfahrens33Siehe dazu Reidlinger, Wann gilt ein Kontrahierungszwang für Marktbeherrscher? Markierungen im Dschungel anlässlich der KOG-Entscheidung 16 Ok 1/21i, ÖZK 2022, 12. wesentlich ab. Der Fall hat große Bedeutung für die sachliche Rechtfertigung der Ablehnung der Belieferung durch ein marktbeherrschendes Unternehmen. In einer Zusammenschau mit der KOG-Entscheidung im Provisorialverfahren lässt sich nun ein noch konkreteres und insgesamt schlüssiges Bild zu Rechtsfragen des kartellrechtlichen „Kontrahierungszwangs“ zeichnen.

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