Ein anmeldebedürftiger Zusammenschluss darf nicht vor dessen Freigabe durch die Amtsparteien (in Phase 1) oder das Kartellgericht („KG“) (bzw Kartellobergericht („KOG“)) (in Phase 2) durchgeführt werden. Wird ein anmeldebedürftiger Zusammenschluss ohne vorherige Freigabe durchgeführt, liegt ein Verstoß gegen das Durchführungsverbot vor, der gemäß § 17 iVm § 29 Abs 1 Z 1 lit a KartG 2005 sanktionsbedroht ist. Nach der Rsp des KOG (16 Ok 2/13; 16 Ok 2/17f) und der nunmehrigen stRsp des KG ist die Unterlassung von Zusammenschlussanmeldungen in Österreich kein „Kavaliersdelikt“ und die Geldbuße muss eine solche Höhe erreichen, dass sie auch spürbar ist. Bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls sieht das KOG jedoch die Möglichkeit vor, von einer Strafe gänzlich abzusehen. Der Beitrag befasst sich mit den Voraussetzungen einer möglichen Strafunwürdigkeit bei der verbotenen Durchführung eines Zusammenschlussvorhabens.