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EuGH will seine Zuständigkeit für Vorabentscheidungsersuchen (teilweise) an das EuG abtreten – und stellt Antrag auf Änderung seiner Satzung

AbhandlungenMag. iur. Eduard Paulus11Vorsitzender Richter des Bundesverwaltungsgerichts in Wien, zuständig für die sektorale Wettbewerbsaufsicht. Die in diesem Beitrag geäußerten Ansichten sind rein privater Natur.ÖZK 2023, 48 Heft 2 v. 4.5.2023

Im Lichte der zunehmenden Quantität und insbesondere Qualität der zu beantwortenden Vorabentscheidungsersuchen nach Art 267 AEUV beantragt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) beim Unionsgesetzgeber, eine verbindliche Verordnung zu erlassen, mit der die Satzung des EuGH geändert und seine Zuständigkeit für Vorabentscheidungsersuchen – in sechs Materien – hinkünftig dem Gericht der Europäischen Union (EuG) übertragen werden soll.

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