Im Lichte der zunehmenden Quantität und insbesondere Qualität der zu beantwortenden Vorabentscheidungsersuchen nach Art 267 AEUV beantragt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) beim Unionsgesetzgeber, eine verbindliche Verordnung zu erlassen, mit der die Satzung des EuGH geändert und seine Zuständigkeit für Vorabentscheidungsersuchen – in sechs Materien – hinkünftig dem Gericht der Europäischen Union (EuG) übertragen werden soll.