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Der Grundsatz „ne bis in idem“ und die Entscheidungen C-151/20, C-117/20 des EuGH

AbhandlungenDr. Thomas Aldor22Die nachstehenden Ausführungen beruhen ausschließlich auf meiner Privatmeinung und stellen daher nicht die Meinung der österreichischen Behörden da.ÖZK 2023, 14 Heft 1 v. 23.2.2023

Der in Art 50 Carta der Grundrechte der Europäische Union11Im Folgenden als GRC abgekürzt. verankerte Grundsatz „ne bis in idem“ besagt, dass ein Gericht oder eine Behörde nur einmal über ein und denselben Sachverhalt mit denselben Verfahrensparteien entscheiden darf. Dieser auch als Einmaligkeitswirkung bezeichnete Grundsatz stellt einen zentralen Pfeiler des Verfahrensrechts dar und liegt auch im kartellrechtlichen Verfahren zugrunde. Wann jedoch eine Identität der Tat sowie des geschützten Rechtsguts vorliegt oder eine Einschränkung des Grundsatzes „ne bis in idem“ gemäß Art 52 GRC gerechtfertigt ist, ist in der Praxis nicht immer leicht festzustellen.

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