Der in Art 50 Carta der Grundrechte der Europäische Union1 verankerte Grundsatz „ne bis in idem“ besagt, dass ein Gericht oder eine Behörde nur einmal über ein und denselben Sachverhalt mit denselben Verfahrensparteien entscheiden darf. Dieser auch als Einmaligkeitswirkung bezeichnete Grundsatz stellt einen zentralen Pfeiler des Verfahrensrechts dar und liegt auch im kartellrechtlichen Verfahren zugrunde. Wann jedoch eine Identität der Tat sowie des geschützten Rechtsguts vorliegt oder eine Einschränkung des Grundsatzes „ne bis in idem“ gemäß Art 52 GRC gerechtfertigt ist, ist in der Praxis nicht immer leicht festzustellen.