Deskriptoren: Kartellverbot; Zuwiderhandlung; Geldbuße; „hybrides“ Verfahren; einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung.
Normen: Art 101 Abs 1 AEUV, Art 53 Abs 1 EWR-Abkommen, Art 23 VO 1/2003
Die Europäische Kommission1 hat gegen drei Unternehmen der Scania-Gruppe aufgrund eines Verstoßes gegen das europäische Kartellverbot des Art 101 Abs 1 AEUV sowie Art 53 Abs 1 EWR-Abkommen eine Geldbuße in der Höhe von EUR 880 Mio verhängt. Scania hat gegen diese Entscheidung Klage beim EuG erhoben, welches in der Entscheidung T-799/17 vom 02.02.2022 die Entscheidung der EK vollinhaltlich bestätigte.