„Wie im Rahmen der kontextuellen Auslegung [...] festgestellt worden ist, zielt diese Verordnung1 gemäß ihren Erwägungsgründen 9 bis 11 darauf ab, die Prüfungsbefugnis der Kommission in erster Linie von der Überschreitung der Umsatzschwellen abhängig zu machen, die die europäische Dimension definieren, und diese Schwellenwerte durch Vorschriften über die Verweisung von Zusammenschlüssen zu ergänzen, die „wirksame Korrekturmechanismen“ darstellen müssen.“2