Seit mehr als fünf Jahren sind nun die in Umsetzung der Kartellschadenersatz-Richtlinie ergangenen nationalen Bestimmungen in Kraft. Dadurch wurde ein Sonderzivilrecht für Kartellschadenersatzansprüche in das Kartellgesetz eingefügt. In dieser Form ein Novum war dabei die Einführung von gewissen Offenlegungspflichten in §§ 37j und 37k KartG. Schadenersatzklagen wegen Wettbewerbsverstößen1 vor den Zivilgerichten werden in Österreich immer häufiger mit Offenlegungsanträgen nach dem KartG verknüpft.2 Der Weg einer „pre-trial discovery“ über die Akteneinsicht beim Kartellgericht gem § 39 Abs 2 KartG bleibt für die Geschädigten de facto, wie jüngst letztinstanzlich iZm dem Baukartell entschieden, verschlossen.3 Offenlegungspflichten weisen im Falle von Kartellen gem § 1 KartG und Art 101 AEUV auch ein natürliches Spannungsverhältnis zum Geheimhaltungsinteresse von Beteiligten, va von Kronzeugen, auf. Der vorliegende Beitrag soll zum einen die Voraussetzungen für eine Offenlegung von Beweismitteln im Kartellschadenersatzverfahren, zum anderen aber auch deren Grenzen aufzeigen.