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Das KaWeRÄG 2021 – Dritter Teil: Die Verordnungen

AbhandlungenRA Dr. Johannes Peter GruberÖZK 2022, 52 Heft 2 v. 3.5.2022

Der österreichische Gesetzgeber hat mit dem KaWeRÄG 202111BGBl I 2021/176. in erster Linie die EU-Richtlinie (EU) 2019/1 22Richtlinie (EU) 2019/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts, ABl 2019 L 11, 3 bis 33 (im Folgenden: „ECN+ Richtlinie„). („ECN+ Richtlinie“) umgesetzt und dazu sowohl das KartG33 J.P. Gruber, Das KaWeRÄG 2021 – Erster Teil: Kartellgesetz, ÖZK 2021, 123. als auch das WettbG geändert.44 J.P. Gruber, Das KaWeRÄG 2021 – Zweiter Teil: Wettbewerbsgesetz, ÖZK 2021, 159. Das WettbG enthält zwei neue Regelungen,55§ 11b WettbG über die Behandlung von Kronzeugen und § 14a WettbG über die Amtshilfe im European Competition Network. die von der BMDW66Das WettbG verwendet sowohl männliche als auch weibliche Formen, entsprechend der aktuellen Besetzung der Ministerämter und legt in § 18 WettbG idF KaWeRÄG 2021 fest: „Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“ jeweils durch Verordnung zu konkretisieren sind. Die BMDW hat dazu am 24.11.2021 die Kronzeugen-VO77Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Anwendung der Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes, BGBl II 2021/487. und die Amtshilfe-VO88Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Zustellung und Vollstreckung im Europäischen Wettbewerbsnetz, BGBl II 2021/486. im BGBl veröffentlicht. Im Folgenden werden die beiden Regelungen des WettbG und daran anschließend die Regelungen der Verordnungen erörtert.

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