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Das KaWeRÄG 2021 – Erster Teil: Kartellgesetz

AbhandlungenRA Dr. Johannes Peter GruberÖZK 2021, 123 Heft 4 v. 20.9.2021

Mit dem KaWeRÄG 202111BGBl I 2021/176: die im Folgenden zitierten Stellungnahmen zum Begutachtungsentwurf sind auf der Website des Österreichischen Parlaments abrufbar: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/ME/ME_00114/index.shtml#tab-Stellungnahmen wird vor allem die Richtlinie (EU) 2019/1 22Richtlinie (EU) 2019/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts, ABl 2019 L 11, 3 bis 33 (im Folgenden: „Richtlinie“). umgesetzt. Die Änderungen im KartG betreffen die drei „großen“ Bereiche, wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen (II.A.), Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (II.B.) und Zusammenschlüsse (II.C.). Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Anpassungen an das EU-Recht und vor allem einen eigenen neuen Abschnitt33Abschnitt 3a des zweiten Hauptstücks (§ 35a bis 35e KartG idF KaWeRÄG 2021); das KartG besteht aus sieben Hauptstücken, die ihrerseits in Abschnitte gegliedert sind: I. Wettbewerbsbeschränkungen, II. Rechtsdurchsetzung, III. Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht, IV. Gebühren, V. Institutionen, VI. Anwendung des Gemeinschaftsrechts, VII. Schlussbestimmungen. über die Zusammenarbeit der nationalen Wettbewerbsbehörden.44Überschrift: „Zustellung und Einbringung von Geldbußen und Zwangsgeldern innerhalb der EU und des EWR“.

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