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Parallele Anwendung von nationalem und europäischem Wettbewerbsrecht

AbhandlungenJohannes Peter GruberÖZK 2018, 60 Heft 2 v. 1.4.2018

Die Rechtslage ist eigentlich einfach: Nach dem AEUV gilt europäisches Wettbewerbsrecht, wenn ein Verhalten geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. In allen anderen Fällen, also auf regionaler und lokaler Ebene, gilt nationales Wettbewerbsrecht. Die herrschende Auffassung geht trotz dieser klaren Trennlinie nach wie vor davon aus, dass neben europäischem Wettbewerbsrecht „parallel“ auch nationales Recht anzuwenden ist. Ein – meines Erachtens – unhaltbarer Standpunkt.

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