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Intel C-413/14 P - Der lange Arm des EU-Wettbewerbsrechts?

EntscheidungenIsabelle InnerhoferÖZK 2017, 227 Heft 6 v. 1.12.2017

Deskriptoren: internationale Zuständigkeit; Kommission; Missbrauch einer beherrschenden Stellung; Auswirkungsprinzip; Durchführungsprinzip.

Normen: Art 102 AEUV

Die lang erwartete und viel diskutierte Intel-Entscheidung11EuGH 6.9.2017, C-413/14 P – Intel. des EuGH berührt einige Kernbereiche des EU Wettbewerbsrechts. Während die Neuerungen bezüglich der Behandlung von Rabatten bereits vielfach in der Literatur diskutiert werden, eröffnete dieses Verfahren die Möglichkeit für den EuGH einige entscheidende Fragen rund um den „langen Arm“ des EU Wettbewerbsrechts bei Auslandssachverhalten zu konkretisieren. Obwohl weitgehende Einigkeit über die extraterritoriale Wirkung der Wettbewerbsregeln, die eine Umgehung der Verbotsnormen verhindern soll, herrscht, sind die Kriterien, nach welchen diese völkerrechtlich zu rechtfertigen ist, noch weitgehend umstritten.22 Wurmnest/Lund , Die internationale Reichweite der europäischen Wettbewerbsregeln nach dem Intel-Urteil des EuG, NZKart 2015, 73, 74. Intel stellt idZ eine der seltenen Entscheidungen dar, die sich mit der internationalen Reichweite des Missbrauchsverbots iSd Art 102 AEUV befasst. Richtungsweisende Aussagen über die Voraussetzungen der extraterritorialen Anwendung von EU Wettbewerbsrecht durch den EuGH könnten sich auf bedeutende Rechtsbereiche auswirken: auf die Beziehung zum Recht von Drittstaaten, das Verbot der Doppelbestrafung, die Rechtssicherheit für Unternehmen sowie die private Rechtsdurchsetzung.33 Wernicke , Wettbewerbsrecht: Keine Geldbuße wegen Missbrauchs marktbeherrschender Stellung, EuZW 2017, 850, 861; sowie Wurmnest/Lund, NZKart 2015, aoO, 77.

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