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Die Verjährung von Geldbußen

AbhandlungenJohannes Peter GruberÖZK 2017, 207 Heft 6 v. 1.12.2017

Grundlage des europäischen Wettbewerbsrechts sind die Art 101 ff AEUV. Trotz einer Reihe weiterer Verordnungen des Rates und zahlreicher Mitteilungen und Bekanntmachungen der Europäischen Kommission sind wichtige Bereiche nicht vereinheitlicht. Die Mitgliedsstaaten können und müssen zB die zu verhängenden Geldbußen und das Verfahren zur Durchsetzung des europäischen Wettbewerbsrechts selbständig regeln. Auch die Verjährungsfristen sind nicht einheitlich geregelt.

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