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Haftung des Gesetzgebers für Verjährung von Schadenersatzansprüchen wegen verspäteter Umsetzung der EU-Kartellschadenersatz-RL?

AbhandlungenJörg Zehetner , Konstantin KöckÖZK 2017, 71 Heft 2 v. 1.4.2017

Durch die RL 2014/104/EU werden die Voraussetzungen für Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts neu geregelt. Unter anderem wird den Mitgliedstaaten eine zumindest fünfjährige Verjährungsfrist für die Erhebung von Schadensersatzklagen vorgegeben. Die RL hätte in Österreich bis zum 27.12.2016 umgesetzt werden müssen. Derzeit ist ein In-Kraft-Treten der Reform mit 1.5.2017 geplant. Es stellt sich daher die Frage, ob für Schadenersatzklagen, die nach der Umsetzungsfrist erhoben worden sind, bereits eine mindestens fünfjährige Verjährungsfrist gilt oder – solange die RL noch nicht umgesetzt worden ist – nach wie vor die dreijährige Verjährungsfrist (§ 1489 ABGB) zur Anwendung gelangt. Für den Fall des zwischenzeitigen Verjährungseinritts besteht die Möglichkeit, sich an der Republik wegen nicht rechtzeitiger Umsetzung der RL schadlos zu halten.

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