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Die Beweiswürdigung im Rahmen des Nachweises einer abgestimmten Verhaltensweise - neue Rechtsprechung des EuG zu einem bekannten Problem

AbhandlungenAnna-Zoe SteinerÖZK 2013, 130 Heft 4 v. 15.8.2013

I. Einleitung

Die Autonomie des geschäftlichen Verhaltens, somit das selbständige Treffen von Produktions- und Preisentscheidungen jedes Unternehmens am Markt, bildet eine fundamentale Voraussetzung funktionierenden Wettbewerbs. Auch das Verbot der abgestimmten Verhaltensweise nach Art 101 Abs 1 AEUV dient dem Schutz dieses Handlungsfreiraumes.1)1)Gippini-Fournier/Mojzesowicz, Art 81 Abs 1 EGV Rz 94 in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht2 (2009); Stockenhuber, Art 101 AEUV Rz 108 in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union (46. Ergänzungslieferung). In der Praxis kommt es oftmals zu erheblichen Schwierigkeiten für die Beweisbarkeit einer abgestimmten Verhaltensweise, sodass die Beweisfrage die wahre Herausforderung dieses Tatbestandes bildet.2)2)Gippini-Fournier/Mojzesowicz, Art 81 Abs 1 EGV Rz 97 in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht2 (2009). Diese Problematik zeigte sich zuletzt in dem Urteil des EuG vom 12. April 20133)3)EuG verb Rs T-442/08 , CISAC/Kommission, noch nicht in amtl Slg veröffentlicht., auf Grund dessen das Gericht jenen Teil der Kommissionsentscheidung COMP/C2/38698-CISAC vom 16.7.2008 (CISAC Entscheidung), worin eine abgestimmte Verhaltensweise zwischen den Urheberrechtsverwertungsgesellschaften festgestellt wurde, wegen fehlender Beweise für nichtig erklärte. Nachfolgend soll auf die von der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien für den Nachweis einer abgestimmten Verhaltensweise eingegangen werden, das Urteil des EuG zur CISAC-Entscheidung soll dabei in den Mittelpunkt gestellt werden.

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