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EditorialEduard PaulusÖZK 2013, 121 Heft 4 v. 15.8.2013

I. Donau Chemie - Akteneinsicht:

Der EuGH hat jüngst im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht entschieden, die "starre Regelung" des österreichischen § 39 Abs 2 KartG 2005 könne zum vollständigen Ausschluss der Akteneinsicht führen und somit die wirksame Anwendung des Art 101 AEUV beeinträchtigen. Daher sei § 39 Abs 2 KartG 2005 mit dem Unionsrecht, insbesondere mit dem Effektivitätsgrundsatz, unvereinbar und jener folglich nicht anzuwenden. Stattdessen müsse bei einem Akteneinsichtsbegehren eine Interessenabwägung im Einzelfall zur Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes vorgenommen werden. Diese Entscheidung hat naturgemäß nicht unbeachtliche Auswirkungen auf Kronzeugenanträge sowie Follow-On-Schadenersatzklagen und stieß sowohl national als auch international auf großes Interesse. Somit lag der Entschluss nahe, diese Ausgabe der ÖZK schwerpunktmäßig der Donau Chemie-Entscheidung zu widmen und die eingehenden Anmerkungen (auch von Verfahrensbeteiligten) zu bündeln und gemeinsam vorzustellen.

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