Spürbarkeit I. Eine Vereinbarung wird vom Verbot des Art 101 Abs 1 AEUV nicht erfasst, wenn sie den Markt nur geringfügig beeinträchtigt. Sie ist daher nur dann nach dieser Bestimmung verboten, wenn sie eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt und wenn sie geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. EuGH 13.12.2012, C-226/11 - Expedia / Autorité de la concurrence (ua), Rdn 16, 17.