Die Europäische Kommission verhängt wegen von ihr festgestellter Kartellrechtsverstöße zum Teil Geldbußen in Milliardenhöhe (Public Enforcement). Zugleich fordert sie etwaige Geschädigte auf, von ihrem Recht auf Schadenersatz Gebrauch zu machen (Private Enforcement1)). Was aber, wenn die Kommission selbst Geschädigter ist und im Wege einer Folgeklage die von ihr kartellrechtlich bebußten Unternehmen zusätzlich auf Schadenersatz verklagt? So geschehen im europäischen Aufzüge- und Fahrtreppen-Kartell-Fall. Ist diese Vereinigung von "Public and Private Enforcement" in einer Hand grundrechtskonform, zumal die nationalen Zivilgerichte an die durch die Kommission festgestellte Rechtswidrigkeit nach Art 16 VO (EG) Nr 1/2003 gebunden sind? Die beklagten Unternehmen sehen dies nicht so.