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Grundrechtecharta und Private Enforcement: Ist die Stellung der Europäischen Kommission als "Entscheidungsbehörde" in Kartellrechtssachen mit jener des Klägers im nachfolgenden Zivilprozess unter dem Blickwinkel eines fairen Verfahrens vereinbar?

EntscheidungenEduard Paulus3)3)Langjähriger Mitarbeiter der Bundeswettbewerbsbehörde; sechsmonatige Dienstzuteilung zum VwGH 2012; zuvor zweimalige Entsendung zur Generaldirektion Wettbewerb. Dort Mitglied des Case Teams im europäischen "Aufzüge- und Fahrtreppen-Kartell-Fall" (rd 992 Mio € Geldbußen), auf dessen Boden das vorliegende Ausgangsverfahren im Wege einer Folgeklage "initiiert" wurde. Die in diesem Beitrag geäußerten Ansichten sind ausschließlich jene des Verfassers und müssen sich nicht notwendigerweise mit einer Behördenmeinung decken.ÖZK 2012, 231 Heft 6 v. 15.12.2012

Die Europäische Kommission verhängt wegen von ihr festgestellter Kartellrechtsverstöße zum Teil Geldbußen in Milliardenhöhe (Public Enforcement). Zugleich fordert sie etwaige Geschädigte auf, von ihrem Recht auf Schadenersatz Gebrauch zu machen (Private Enforcement1)1)Vgl dazu insb Paulus, Das Weißbuch der Europäischen Kommission, Teil I: Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts (Private Enforcement), OZK 2008, 43; weiters Paulus, Das Weißbuch der Europäischen Kommission, Teil II: Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts (Private Enforcement), OZK 2008, 83; sowie schließlich Paulus, Das Weißbuch der Europäischen Kommission, Teil III: Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts (Sammelklagen), OZK 2008, 123.). Was aber, wenn die Kommission selbst Geschädigter ist und im Wege einer Folgeklage die von ihr kartellrechtlich bebußten Unternehmen zusätzlich auf Schadenersatz verklagt? So geschehen im europäischen Aufzüge- und Fahrtreppen-Kartell-Fall. Ist diese Vereinigung von "Public and Private Enforcement" in einer Hand grundrechtskonform, zumal die nationalen Zivilgerichte an die durch die Kommission festgestellte Rechtswidrigkeit nach Art 16 VO (EG) Nr 1/2003 gebunden sind? Die beklagten Unternehmen sehen dies nicht so.

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