Schriftliche Ausfertigungen behördlicher Erledigungen können nach dem Zustellgesetz auch ohne Zustellnachweis zugestellt werden. Knüpfen sich an die Zustellung Rechtsfolgen, ist dies aus Behördensicht nicht unproblematisch. Trifft die Behörde doch die Beweislast, dass das zuzustellende Dokument überhaupt oder zumindest innerhalb der gesetzlichen Vermutung von drei Werktagen ab Übergabe an das Zustellorgan zugestellt wurde, wenn der Empfänger im nachprüfenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorbringt, dies sei eben nicht der Fall gewesen.