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Verpflichtungszusagen im kartellgerichtlichen Verfahren

AbhandlungenHeinrich Kühnert, Anastasios Xeniadis1)1)Die in dem Beitrag geäußerten Meinungen geben ausschließlich die persönliche Meinung der Autoren wieder.ÖZK 2012, 206 Heft 6 v. 15.12.2012

I. Einleitung und Fragestellung

Das kartellgerichtliche Verfahren in Österreich ist durch eine Vielzahl an Erledigungsarten gekennzeichnet, die sich aus dem Nebeneinander von spezifisch kartellrechtlichen Instrumenten einerseits und den herkömmlichen zivilprozessrechtlichen Entscheidungstypen andererseits ergeben. So sieht das KartG neben den von Art 5 VO 1/2003 vorgesehenen Entscheidungsarten der Abstellung (§ 26 KartG), der Anordnung einstweiliger Maßnahmen (§ 48 KartG), der Annahme von Verpflichtungszusagen (§ 27 KartG) und der Verhängung von Geldbußen (§ 29 KartG) auch Feststellungsentscheidungen vor (§ 28 KartG)2)2)Das KartG beinhaltet - bis auf die Ausnahme nach § 28 Abs 2 KartG (Feststellung der Anwendbarkeit bzw Nichtanwendbarkeit des KartG) - mit dem Katalog von Art 5 VO 1/2003 vergleichbare Rechtsdurchsetzungsmaßnahmen. und geht von der Möglichkeit einer Verfahrensbeendigung im Wege gerichtlicher Vergleiche aus (§§ 34, 56 KartG). Daneben ergeben sich Besonderheiten aus dem AußStrG (vgl etwa § 39 Abs 4 AußStrG über die verkürzte Beschlussausfertigung) wie auch aus europarechtlichen Vorgaben (vgl die verpflichtende Einstellung bei Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission3)3)Art 11 Abs 6 iVm 35 Abs 3 VO 1/2003 , vgl dazu OGH 20.12. 2005, 16 Ok 6/05 - Haftungsverbund I. oder die bei Verneinung eines Verstoßes vorgesehene Möglichkeit der Feststellung, dass kein Anlass besteht, tätig zu werden4)4)Art 5 Abs 2 VO 1/2003 , vgl dazu EuGH 3.5.2011, RS C-375/09 - Tele2 Polska.).

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