I. Einleitung und Fragestellung
Das kartellgerichtliche Verfahren in Österreich ist durch eine Vielzahl an Erledigungsarten gekennzeichnet, die sich aus dem Nebeneinander von spezifisch kartellrechtlichen Instrumenten einerseits und den herkömmlichen zivilprozessrechtlichen Entscheidungstypen andererseits ergeben. So sieht das KartG neben den von Art 5 VO 1/2003 vorgesehenen Entscheidungsarten der Abstellung (§ 26 KartG), der Anordnung einstweiliger Maßnahmen (§ 48 KartG), der Annahme von Verpflichtungszusagen (§ 27 KartG) und der Verhängung von Geldbußen (§ 29 KartG) auch Feststellungsentscheidungen vor (§ 28 KartG)2) und geht von der Möglichkeit einer Verfahrensbeendigung im Wege gerichtlicher Vergleiche aus (§§ 34, 56 KartG). Daneben ergeben sich Besonderheiten aus dem AußStrG (vgl etwa § 39 Abs 4 AußStrG über die verkürzte Beschlussausfertigung) wie auch aus europarechtlichen Vorgaben (vgl die verpflichtende Einstellung bei Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission3) oder die bei Verneinung eines Verstoßes vorgesehene Möglichkeit der Feststellung, dass kein Anlass besteht, tätig zu werden4)).