Geldbuße. Die bisherige Entscheidungspraxis der Kommission bildet nicht den rechtlichen Rahmen für künftige Geldbußen, sie hat nur "Hinweischarakter in Bezug auf das Vorliegen von Diskriminierungen".1)1)EuGH 24.9.2009, C-125/07 P - Erste Group Bank AG / Kommission, Rdn 233; EuGH 21.9.2006, C-167/04 P - JCB Service / Kommission, Rdn 205. Auch wenn die Kommission in der Vergangenheit für bestimmte Kategorien von Zuwiderhandlungen Geldbußen auf einem bestimmten Niveau verhängt hat, kann sie in Zukunft Geldbußen auf einem höheren Niveau festsetzen, um durch diese Anhebung der Sanktionen die Durchführung der Wettbewerbspolitik der europäischen Union sicherzustellen.2)2)EuGH 28.6.2005, C-189/02 P, C-202/02 P , C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P - Dansk Rørindustri / Kommission, Rdn 227. EuGH 19.4.2012, C-549/10 P - Tomra / Europäische Kommission.