Der folgende Artikel beschäftigt sich mit der Frage, ob Marktabgrenzungsmethoden unter Art 101 und 102 AEUV die Wettbewerbsbeschränkung mitberücksichtigen müssen, um "Marktanteile zu berechnen, die aussagekräftige Informationen für die wettbewerbliche Würdigung der Marktposition unter Art 102 AEUV oder die Anwendung von Art 101 AEUV" ermöglichen.